Erläuterungen zu den Fördervoraussetzungen

Die Berufsschulpflicht besteht nicht, wenn ein mittlerer Schulabschluss erworben wurde oder wenn vor Beendigung des Schuljahres ein Ausbildungsvertrag abgeschlossen wurde.
Siehe dazu auch:
http://www.gesetze-bayern.de/Content/Document/BayEUG-5

Art. 5 BayEUG
Schuljahr und Ferien
(1) Das Schuljahr beginnt am 1. August und endet am 31. Juli des folgenden Kalenderjahres. Für einzelne Schularten können in der Schulordnung aus besonderen Gründen davon abweichende Ausbildungsabschnitte vorgesehen werden.
(2) Die Ferien werden durch die Ferienordnung festgesetzt, die das zuständige Staatsministerium erlässt.
(3) Art. 5 gilt nicht für angezeigte Ergänzungsschulen und für private Berufsfachschulen nach Art. 92 Abs. 7, es sei denn, sie werden von Schülerinnen und Schülern besucht, die noch der Vollzeitschulpflicht unterliegen.