Ausfüllhilfe für den Fragebogen

Allgemeine Hinweise:

 

Die Frage 21 muss nur beantwortet werden, wenn bei der Frage 20 "Arbeitslos, einschl. langzeitarbeitslos" ausgewählt wurde.

Die Frage 22 muss nur beantwortet werden, wenn bei der Frage 20 "nicht erwerbstätig" ausgewählt wurde.

Die Frage 23 muss nur beantwortet werden, wenn bei der Frage 20 "Erwerbstätig, einschließlich selbstständig" oder "nicht erwerbstätig" ausgewählt wurde.

Die Frage 24 muss nur beantwortet werden, wenn bei der Frage 23 "Ja" ausgewählt wurde. Die Frage ist nicht aktiv, falls bei Frage 21 "Arbeitslos, einschl. langzeitarbeitslos" ausgewählt wurde.

Diese Ausfüllhilfe soll der/dem Auszubildenden bei der Beantwortung des Fragebogens helfen. Offenbleibende Fragen sind mit dem Ausbildungsbetrieb abzuklären.

Die Nummerierung der Ausfüllhilfe entspricht der Nummerierung des Fragebogens. Die Ausfüllhilfe basiert auf einer Verständigung der ESF-Verwaltungsbehörden von Bund und Ländern zur Anwendung von einheitlichen Definitionen der gemeinsamen Indikatoren gemäß Anhang 1 der Verordnung (EU) Nr. 1304/2013.

 

Zu 20, 35: Erwerbstätig, einschließlich selbständig

Zur Anwendung kommt die Definition der Europäischen Kommission.

Erwerbstätige und Arbeitnehmer sind Personen, die einer bezahlten Tätigkeit nachgehen, also alle abhängig Beschäftigten (Arbeiter/-innen, Angestellte, Beamte, betriebliche Auszubildende, Berufssoldaten), unabhängig davon, ob sie sozialversicherungspflichtig oder geringfügig beschäftigt und die nicht zeitgleich arbeitslos gemeldet sind sowie alle Selbständigen und mithelfenden Familienangehörigen.

 

Zu 20, 35: Arbeitslose, einschl. langzeitarbeitslos

Zur Anwendung kommt gemäß Empfehlung der Europäischen Kommission die nationale Definition.

Arbeitslose sind gemäß den Regelungen im Sozialgesetzbuch III Personen, die bei der Agentur für Arbeit bzw. dem Jobcenter arbeitslos registriert sind.

Personen, die über 12 Monate hinweg arbeitslos waren, sind langzeitarbeitslos. Gemäß Definition der Europäischen Kommission gelten Jüngere unter 25 Jahren als langzeitarbeitslos, wenn sie länger als 6 Monate arbeitslos sind. In einigen Fällen wird die Dauerzählung bei erneutem Zugang in den Status Arbeitslosigkeit fortgesetzt, statt von vorne zu beginnen. Folgende Unterbrechungen der Arbeitslosigkeit sind gemäß Messkonzept der BA-Statistik für die Dauerzählung unschädlich:

  • Teilnahmen an Maßnahmen nach § 45 SGB III sowie
  • Unterbrechungen aufgrund von Nicht-Erwerbsfähigkeit (insbesondere Krankheit) bis zu sechs Wochen Dauer (in Anlehnung an die sechs-Wochen-Frist zum Erlöschen der Arbeitslosigkeitsmeldung nach Unterbrechung sowie die Fortzahlung des Arbeitslosengeldes im Krankheitsfall).

Hingegen führen Abgänge aus Arbeitslosigkeit

  • wegen Aufnahme einer Erwerbstätigkeit,
  • in sonstige arbeitsmarktpolitische Maßnahmen und
  • in Nichterwerbstätigkeit mit einer Dauer von mehr als sechs Wochen

immer zu einem Ende der Dauerzählung und einem neuen Messbeginn bei erneutem Zugang in Arbeitslosigkeit (sog. schädliche Unterbrechungen).

 

Zu 20, 35: nicht Erwerbstätige

Zur Anwendung kommt die Definition der Europäischen Kommission unter Zugrundelegung der nationalen Definition von Arbeitslosigkeit.

Personen, die nicht Teil des Arbeitsmarktes sind, also weder arbeitslos gemeldet sind noch einer Erwerbstätigkeit nachgehen. Dieses beinhaltet freiwillig Wehrdienstleistende sowie Teilnehmende an Freiwilligendiensten, die gegen Entgelt oder zur Gewinnerzielung während der Bezugswoche in gewissem Umfang gearbeitet haben, Schüler/-innen, Vollzeitstudierende und Personen, die sich Vollzeit im Elternurlaub befinden. Arbeitssuchende, die nicht erwerbstätig und nicht arbeitslos gemeldet sind, gelten ebenfalls als Nichterwerbstätige.

 

Zu 31: Menschen mit Behinderung

Es kommt die vereinfachte nationale Definition zur Anwendung.

Menschen mit Behinderungen sind Personen, die einen Schwerbehindertenausweis haben oder einen amtlichen Bescheid über die gleichwertige Feststellung.

 

Zu 32: Sonstige benachteiligte Personen

Es kommt die vereinfachte nationale Definition zur Anwendung.

Dieser Indikator bezieht sich auf alle Benachteiligungen, die unter den anderen Indikatoren nicht abgedeckt werden. Dazu zählen z. B. Analphabeten, Personen mit ISCED 0 über Grundschulalter, Drogenabhängige oder Strafgefangene und Personen in einer Bedarfsgemeinschaft.

 

Zu 33: Datum Maßnahmeaustritt

Der Maßnahmeaustritt darf nicht in der Zukunft liegen.

 

Zu 37: Ist die/der Auszubildende nach Beendigung der Ausbildung in schulischer oder beruflicher Aus- oder Weiterbildung?

Zur Anwendung kommt die Definition der Europäischen Kommission.

Auszubildende, die bis zu vier Wochen nach Beendigung der Ausbildung eine allgemeinbildende Schule besuchen oder sich in einer Aus- oder Weiterbildung befinden, dies beinhaltet auch die Aufnahme eines Studiums.

 

Zu 38: Hat die/der Auszubildende eine Qualifizierung im Rahmen der Ausbildung erlangt?

Zur Anwendung kommt die Definition der Europäischen Kommission.

Auszubildende, die bis zu vier Wochen nach Beendigung der Ausbildung eine Qualifizierung erwerben. Qualifizierung bedeutet

  • das formale Ergebnis eines Beurteilungs- und Validierungsprozesses nachdem eine dafür zuständige Stelle festgestellt hat, dass die Lernergebnisse einer Einzelperson den vorgegebenen Standards entsprechen,
  • die Zertifizierung einer beruflichen Qualifizierungs-/Weiterbildungsmaßnahme     oder
  • die Erreichung eines höheren Bildungsstands gemäß ISCED oder des Europäischen bzw. Deutschen Qualifikationsrahmens (EQF bzw. DQR).

Es muss ein qualifiziertes Zeugnis vorliegen, aus dem Dauer und Gegenstand der Ausbildung ersichtlich sind und über das nachgewiesen wird, dass der Auszubildende die vorgesehenen Ausbildungsbestandteile auch absolviert hat (formales Ergebnis).